Beleuchtung und Warneinrichtungen an Traktoren und Maschinen haben in den vergangenen Jahren technische Fortschritte erfahren — vor allem durch den Einsatz von LED-Technik. Hier liegt die wesentliche bessere Haltbarkeit und Unempfindlichkeit im Vergleich zu früheren Glühlampen auf der Hand. Damit einher gehen deutlich bessere Lichtfarben und präzisere Ausleuchtungen des Arbeitsbereichs.
Was jedoch nach wie vor Gültigkeit hat, sind die Vorschriften, die für den Einsatz von Beleuchtungen und insbesondere von Rundumkennleuchten gelten. Vielen Praktikern ist gar nicht bewusst, dass der Einsatz von Rundumkennleuchten durch einige Gesetze geregelt ist.
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Beleuchtung und Warneinrichtungen an Traktoren und Maschinen haben in den vergangenen Jahren technische Fortschritte erfahren — vor allem durch den Einsatz von LED-Technik. Hier liegt die wesentliche bessere Haltbarkeit und Unempfindlichkeit im Vergleich zu früheren Glühlampen auf der Hand. Damit einher gehen deutlich bessere Lichtfarben und präzisere Ausleuchtungen des Arbeitsbereichs.
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Das Gesetz erlaubt die Genehmigung von (fest montierten) Rundumkennleuchten ausschließlich für Fahrzeuge, die ungewöhnlich breit oder lang bzw. mit langer Ladung unterwegs sind. Das regelt in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) der § 52 Absatz 4.
Als ungewöhnlich breit wird ein Fahrzeug angesehen, wenn es breiter als drei Meter ist, ungewöhnlich lang sind Fahrzeuge (bzw. mit Ladung) von mehr als zwanzig Metern Länge.
Liegen diese Maße vor, ist die Zulassungsbehörde angehalten, eine Genehmigung zu erteilen, so wie es bei selbstfahrenden Erntemaschinen auch regelmäßig gemacht wird. Werden diese Maße nicht erreicht, kann man versuchen, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Ansprechpartner sind zunächst immer die Straßenverkehrsbehörden. Erhält man eine Genehmigung, wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Fahrzeughöhe ändern — diese muss also in den Fahrzeugpapieren auch geändert werden!
Da die meisten Traktoren nach obiger Definition weder besonders breit, noch besonders lang sind, fällt eine fest montierte Rundumkennleuchte hier aus. Für diese Traktoren sind abnehmbare Rundumkennleuchten zweckmäßig, denn diese sichern dann die ausreichende Flexibilität — beispielsweise im Winterdienst.
Gibt es Vorschriften über die Bauart?
Die StVZO definiert das „gelbe Blinklicht“ als Warnzeichen. Dabei wird unterschieden in „Warnleuchten“, die mobil und zum Warnen gedacht sind, beispielswiese an Baustellen und sonstigen Gefahrenstellen. Die „Kennleuchten“ hingegen sind fest auf Fahrzeugen angebracht — so wie die Rundumkennleuchten.
Der § 22 Absatz 1 der StVZO verlangt eine amtlich genehmigte Bauart. Diese erkennt man daran, dass diese der Prüfnorm ECE R 65 entsprechen. Die Angaben dazu sollten auf bzw. an der Leuchte zu finden sein. Von allen Lampen ohne entsprechendes Prüfzeichen sollte man die Finger lassen!
Wann einsetzen?
Streng genommen dürfen Rundumkennleuchten ausschließlich dann genutzt werden, wenn eine Genehmigung für den Einsatz vorliegt. Soweit die Theorie.
Die Praxis findet man im § 38 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung. Hier ist gelbes Blinklicht als Warnung vor Arbeits- oder Unfallstellen bzw. vor ungewöhnlich langsamen Fahrzeugen definiert. Als Arbeitsstelle kann dabei beispielsweise auch die Übergabe von Gülle vom Zubringer an das Ausbringfass am Straßenrand gesehen werden. Oder aber wenn beispielsweise gerade eine Fläche angeschnitten wird und die Abfuhrfahrzeuge für kurze Zeit im Weg stehen, weil sie auf der Straße warten.
Thema Winterdienst und Straßenunterhaltungsarbeiten: Die hierzu eingesetzten Fahrzeuge brauchen in jedem Fall eine Ausrüstung mit Rundumkennleuchten und müssen diese auch während dieser Arbeiten einschalten — selbst wenn sie sich gerade nicht besonders langsam bewegen. Allerdings müssen noch weitere Sicherheitskennzeichnungen und Beleuchtungen angebracht sein und benutzt werden.
Teilweise liegen regional — beispielsweise von der Bezirksregierung herausgegeben bzw. erlassen — deutliche Vereinfachungen für den Einsatz vor. Die können das Benutzen einer Rundumkennleuchte beispielsweise in den dunklen Wintermonaten generell erlauben und damit die rechtliche Ausgangslage deutlich vereinfachen.
Bußgeld droht
Wird die Rundumkennleuchte ohne Genehmigung verwendet, droht laut aktuellem Bußgeldkatalog eine Strafe von 20 Euro — das ist aber Theorie. Uns ist kein Fall bekannt, bei dem es soweit gekommen wäre. Hier verfolgt die Polizei ganz pragmatische Ansätze: Erscheint der Einsatz sinnvoll, wird er auch in der Regel nicht als missbräuchlich angesehen. Zugleich geht aber der Appell an die Praxis, den Einsatz der gelben Warnleuchten nur dosiert vorzunehmen, damit der Warneffekt erhalten bleibt und nicht völlig verwässert, weil es auf dem Land im Herbst überall blinkt und blitzt.
Beleuchtung im Straßenverkehr
Die Ausstattung von Traktoren und Maschinen mit Beleuchtung ist besser denn je. Wo Licht ist, ist aber auch Schatten: Die volle Beleuchtung ist ausschließlich für den Feldeinsatz gedacht. Voraussetzung ist jedoch auch dort, dass der übrige Verkehr auf der Straße daneben nicht geblendet wird. Dasselbe gilt für den Silohaufen neben der Straße oder auch Güllezubringer am Straßen- bzw. Feldrand und ähnliche Einsätze. Die inzwischen meistens sehr helle Beleuchtung der Maschinen und die intensive Ausleuchtung des Arbeitsbereichs kann andere Verkehrsteilnehmer blenden und unnötig zu gefährlichen Situationen führen. Achten Sie beim Einsatz darauf!