Vor allem im Sommer sind Planwagenfahrten beliebt. Doch dabei muss nicht nur der Führerschein des Fahrers passen, auch das Gespann muss einige Auflagen erfüllen — wir haben uns bei Planwagenfahrten Lödding nach allen Details erkundigt.
Der größte Irrtum beim Ziehen des Planwagens ist es, dass die Klasse T zum Fahren ausreicht — dem ist nicht so. Der Fahrer muss die Fahrerlaubnisklasse C1E besitzen. Zusätzlich braucht er einen Personenbeförderungsschein, sofern er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Sondergenehmigung für entsprechende Planwageneinsätze erhält.
Drei Hürden
Damit der Planwagen zur Personenbeförderung eingesetzt werden darf, gibt es drei Hürden:
die Zuggespannabnahme durch eine Prüforganisation,
den Antrag bei der Bezirksregierung,
die Genehmigung der Zulassungsstelle.
Für die Zuggespannabnahme gibt es einiges zu beachten. Wichtig ist, dass es sich um eine Prüfung des gesamten Gespanns handelt. Daraus folgt, dass eine Genehmigung auch nur für genau diese Fahrzeugkombination gültig ist.
Dafür müssen einige wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das Gespann muss druckluftgebremst sein und der Planwagen muss über eine Federspeicherbremse verfügen. Der Drehschemel des Planwagens muss eine Begrenzung haben und darf maximal 50 Grad nach links und rechts einschlagen. An den Seiten des Planwagens muss ein 6 km/h- sowie ein 25 km/h-Schild angebracht werden.
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Der größte Irrtum beim Ziehen des Planwagens ist es, dass die Klasse T zum Fahren ausreicht — dem ist nicht so. Der Fahrer muss die Fahrerlaubnisklasse C1E besitzen. Zusätzlich braucht er einen Personenbeförderungsschein, sofern er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Sondergenehmigung für entsprechende Planwageneinsätze erhält.
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Dafür müssen einige wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das Gespann muss druckluftgebremst sein und der Planwagen muss über eine Federspeicherbremse verfügen. Der Drehschemel des Planwagens muss eine Begrenzung haben und darf maximal 50 Grad nach links und rechts einschlagen. An den Seiten des Planwagens muss ein 6 km/h- sowie ein 25 km/h-Schild angebracht werden.
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Im Fahrgastbereich muss es feste Sitzmöglichkeiten geben. Anschnallgurte sind aber nicht erforderlich. Es müssen Schilder angebracht werden, die auf die Regeln hinweisen, zum Beispiel das Sitzenbleiben während der Fahrt.
Auch ein „Stopp-Knopf“ sollte angebracht sein, der ein Signal zum Anhalten in die Schlepperkabine gibt. Hat man all das erfüllt und bekommt das Gutachten nach § 70 StVZO von der Prüforganisation, geht es über zum nächsten Schritt: der Antrag bei der Bezirksregierung.
Bezirksregierung, Kreise, Städte und Gemeinden reden mit
Beantragt man die Ausnahmegenehmigung, wird die Bezirksregierung Auflagen machen, die das Verhalten im Straßenverkehr regeln. Eine weitere Besonderheit ist, dass die HU (Hauptuntersuchung) des Gespanns alle 12 und die SP (Sicherheitsprüfung) alle 6 Monate durchzuführen ist.
Nachdem die Bezirksregierung den Antrag geprüft und bestätigt hat, wendet man sich mit dieser Bestätigung an das Straßenverkehrsamt des Kreises bzw. die Zulassungsstelle. Auch dort werden alle Unterlagen noch einmal geprüft, und auch die Städte des Kreises werden im Rahmen dieser Prüfung angefragt. Denn die einzelnen Städte und Gemeinden können individuelle Verhaltensregeln für die Planwagenfahrt in ihrem Ort aufstellen (z. B. keine Fahrten in der Dunkelheit).
Ein Kasten mit Leuchten und Lautsprecher informiert den Fahrer über den Einsatzzustand des Anhängers.
(Bildquelle: Albers)
Je besser die Sicht aus der Kabine in den Fahrgastraum des Planwagens ist, desto besser.
(Bildquelle: Albers)
Der Drehschemel der Deichsel braucht Einschlagbegrenzungen, sonst gibt es keine Zulassung.
(Bildquelle: Albers)
Damit ist dann auch der letzte Schritt erfüllt, und der Kreis erteilt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5a StVO Ausnahmen von der Vorschrift des § 21 Abs. 2 StVO, also dem Verbot der Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Anhängern. In dieser Genehmigung ist in der Regel eine maximale Fahrgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h festgelegt, daher müssen sich beide Schilder am Planwagen wiederfinden. Gewünscht wird standardmäßig die Schrittgeschwindigkeit, von der allerdings abgewichen werden darf, wenn beispielsweise höherrangige Straßen überquert werden müssen. Es wird für Planwagen-Gespanne jedoch um die vorrangige Nutzung von Wirtschaftswegen gebeten.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Versicherung, die im Rahmen der Genehmigung verpflichtend vorgeschrieben wird.
Ausnahmen
Jagdwagen, Erntehelferwagen und Brauchtum
Da es sich bei der Nutzung eines Jagd-/Erntehelferwagen um einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Zweck handelt, reicht die Führerscheinklasse L oder T. Allerdings muss der Fahrer unabhängig von der Geschwindigkeit des Schleppers 18 Jahre alt sein. Auch hier müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein, ein Personenbeförderungsschein ist nicht notwendig.
Bei Brauchtumsfahrten, etwa einem Karnevalsumzug, sieht es ähnlich aus. Achtung: Ob es sich um einen Brauchtumszweck handelt, legt nicht der Fahrer des Planwagens fest, sondern die genehmigende Behörde!
6 km/h-Einsätze
Eine Ausnahme gibt es bei 6 km/h-Schleppern vor dem Planwagen. Wenn nur 6 km/h gefahren wird, brauchen Traktor und Anhänger keine Zulassung. Jedoch müssen in der Betriebserlaubnis des Schleppers diese 6 km/h angegeben sein. Aber Vorsicht: Gefährlich wird es, wenn man in einen Unfall verwickelt wird, dann muss man persönlich haften und ist nicht versichert.