Aus dem Heft

Nachzahlungen für Biogas-Altanlagen

Laut des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 2010 (OLG Naumburg, Az.: 6 U 53/10) sind Biogasanlagen, die vor dem 1. August 2004 errichtet wurden und Strom einspeisten, nach ihrer tatsächlichen Leistung abzurechnen, schreibt der Energie-Server in seinem Newsletter. Bisher war die Rechtsprechung zur Vergütung von Altanlagen nicht eindeutig, da das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) vom Jahr 2000 noch vorschrieb, nach der installierten elektrischen Leistung abzurechnen. Seit der Novellierung des EEG im Jahr 2004 wurde die Berechnung der Vergütung von Neuanlagen jedoch umgestellt, so dass jetzt die tatsächliche Einspeiseleistung die Grundlage der Berechnung bildet. Betreiber älterer Biogasanlagen haben gegebenenfalls Anspruch auf Nachzahlungen durch den Netzbetreiber.

(Bildquelle: profi)

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