Zur Agritechnica haben wir das Nachschlagewerk, die neue Mini-profi „Verkehrsrecht für die Land- und Forstwirtschaft“ im Hosentaschenformat grundlegend überarbeitet und stellen es unseren Abonnenten exklusiv in der sechsten Auflage zur Verfügung.
Unser Verkehrsrecht-Spezialist Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a. D., hat die Broschüre bereits auf der Agritechnica zur Beratung von Lesern genutzt, die uns am Stand in der Halle 13 besucht haben.
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Das Verkehrsrecht im land- und forstwirtschaftlichen (lof-) Bereich wird nicht einfacher. Daher hilft ein Ratgeber, der auf einen Blick erste Antworten gibt. Wer tiefer in die Materie einsteigen will, dem empfehlen wir das Heft „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr 2024“ von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, das — ebenfalls überarbeitet — in Kürze neu erscheinen wird.
Die Mini-profi hat schon in der Vergangenheit ihren Weg in viele Schlepperkabinen gefunden und dort schon öfter Unklarheiten im Rahmen einer Verkehrskontrolle beseitigt — so soll es sein.
Was gibt es Neues?
Neu ist, dass die zulässige Breite von 3 m gemäß § 70 StVZO nur noch in Verbindung mit einem lof-Zweck gelten, wie er im § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt ist. Auswirkungen in der Praxis hat das kaum, weil in der Regel alle Fahrten diesen Zwecken entsprechen.
Neu geregelt ist seit einiger Zeit auch, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen nur noch Anhänger mit sich führen dürfen, auf denen sie zweckbestimmtes Werkzeug oder Arbeitsausrüstungen transportieren. Beispielsweise Schneidwerke auf speziellen Transportwagen oder Baggerlöffel auf Anhängern etc. Der Transport beispielsweise von Kippern hinter dem Feldhäcksler zum nächsten Kunden ist nicht mehr erlaubt!
Noch in der Diskussion ist der Punkt, ob beim Transport von gewerblicher Biomasse ein Kontrollgerät vorgeschrieben werden soll, wenn die Traktoren über 40 km/h schnell laufen. Landwirtschaftliche Verbände wirken auf Ausnahmen hin.
Klarheit geschaffen wurde hingegen beim Güterkraftverkehrsgesetz: Die Transporte von Lohnunternehmen werden demnach zunächst immer als gewerblich betrachtet, so dass die Ausnahmetatbestände gemäß
§ 2 GüKG nicht mehr greifen. Einzig verbliebene Ausnahme ist, dass beim üblichen Transport von lof-Bedarfsgütern mit Zugfahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit nach wie vor die Befreiung von dem GüKG gilt. Diese letzte verbliebene Ausnahme macht 40-km/h-Schlepper für Lohnbetriebe noch interessanter.
Zur Zeit gilt die EU-Typgenehmigung nur für Traktoren, lof-Anhänger und lof-Arbeitsgeräte. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sollen folgen. Die EU-Typgenehmigungen haben vor allem den Vorteil, dass sich danach genehmigte Fahrzeuge einfacher EU-weit handeln lassen. Denn alle nationalen Vorschriften sind so automatisch erfüllt.
Demos und Lichterfahrten
Demonstrationen für Anliegen von lof-Betrieben werden als lof-Zweck eingeordnet, daher ist eine Fahrt mit den Fahrerlaubnisklassen L/T möglich, „grüne“ Kennzeichen sind ebenso zulässig. Lichterfahrten sind nicht automatisch ein Brauchtumszweck! Organisatoren sollten sich vorab um die schriftliche Anerkennung des lof-Zwecks bei der Gemeinde, der Polizei und dem Hauptzollamt bemühen.
Fragen Sie uns
In der neuen Mini-profi finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt und auf einen Blick. Wenn Sie darüber hinaus Fragen an den Experten Heinz Haarlammert haben, melden Sie sich gerne bei uns unter redaktion@profi.de, wir leiten die Fragen dann weiter. Wir wünschen Ihnen eine gute und allzeit sichere Fahrt.