Bundesrat beschließt Änderung des Straßenverkehrsrechts

Züge aus lof-Zugmaschinen und entsprechenden Anhängern dürfen in Zukunft 18,75 m lang sein. Der Bundesrat hat Änderungen des Straßenverkehrsrechts beschlossen, die auch positive Auswirkungen für Landwirte und Lohnunternehmer haben. Die wichtigste Neuerung betrifft Züge aus Zugmaschinen und Anhängern: Sie dürfen in Zukunft 18,75 m lang sein. Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, dürfen deren Zuglängen mit Anhänger (wie beispielsweise einem Schneidwerkswagen) derzeit nur 18 m betragen. Des Weiteren wurde das zulässige Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen von bisher 24 t auf jetzt 32 t heraufgesetzt. Die 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung beinhaltet jetzt auch entsprechende Gleiskettenfahrzeuge bis zur Gesamtbreite von 3 m (gleiche Behandlung wie Breitbereifung von lof-Zugmaschinen und Anhängern). Ebenso wurde die 1,5 bar-Regelung für bis zu 3 m (Breitreifen) breite lof-Zugmaschinen-Anhänger dem Stand der Technik angepasst: Die Reifen müssen nun bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h und einem Innendruck von 1,5 bar die maximal zulässige Achslast tragen können. Eine sichere Straßenfahrt muss gegebenenfalls durch die An-passung des erforderlichen Reifeninnendrucks gewährleistet sein. Die genannten Änderungen werden allerdings erst gültig, wenn der Bundestag sie angenommen hat. Das wird voraussichtlich zum 1. August oder 1. September dieses Jahres der Fall sein. Neu ist darüber hinaus auch die Pflicht zum Mitführen von Warnwesten auf Zugmaschinen. Diese tritt jedoch nach derzeitigem Stand erst zum 1. Juli 2014 in Kraft.
vor 11 Jahren

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