Aus dem Heft

Gelbe Warnleuchte: Erlaubt, wenn...

„Gelbe Rundumleuchten dürfen in Deutschland nur an Fahrzeugen mit Überbreite oder Überlänge eingesetzt werden! Und doch sind immer häufiger Traktoren mit eingeschaltetem gelben Blinklicht auf öffentlichen Straßen anzutreffen.“ profi-Leser Walter Mehringer aus Windelkirchen vermutet, daß das gelbe Rundumlicht oft unberechtigt benutzt wird – Anlaß für uns, der Sache einmal nachzugehen: Richtig ist, daß laut § 38(3) StVO die Verwendung eines gelben Blinklichtes (nach § 52(4) StVZO) an Fahrzeugen nur zulässig ist, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit großer Breite oder Länge oder mit überbreiter oder überlanger Ladung zu warnen. Falsch ist, daß das gelbe Blinklicht auf dem Schlepper nicht erlaubt ist. Allerdings muß es im Fahrzeugbrief eingetragen sein. Rundumlicht nur mit TÜV-Abnahme: Wer mit seinem Schlepper häufig auf verkehrsreichen Straßen fährt und aus Sicherheitsgründen gerne ein gelbes Rundumlicht benutzen möchte, muß beim zuständigen Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und sich das gelbe Blinklicht im Fahrzeugbrief eintragen lassen. Außerdem ist eine Abnahme beim TÜV notwendig. Kennleuchte nicht gleich Warnleuchte: Das gelbe Rundumlicht, laut StVZO Kennleuchte, ist nicht zu verwechseln mit einer zusätzlichen Warnleuchte (nach § 53a(3) StZVO). Obwohl beide Lichter äußerlich häufig gleich aussehen, gibt es erhebliche technische Unterschiede: – Kennleuchten (Rundumleuchten) haben eine Leistungsaufnahme von mindestens 50 W; der Lichtstrahl ist auf einen engen Bereich begrenzt. – Zusätzliche Warnleuchten müssen nicht so präzise ausgerichtet sein; um eine Brenndauer von mindestens 15 Stunden sicherzustellen, darf die Leistungsaufnahme maximal 30 W betragen. Eine zusätzliche gelbe Blinkleuchte, welche in Fahrzeugen über 3,5 t Vorschrift ist, muß nicht eingetragen sein. Ein solches Blinklicht kann auch bei Bedarf, nämlich wenn andere vor Gefahren gewarnt werden sollen, außen am Fahrzeug angebracht werden. – Aber auch ein nachträglich selbst angebrachtes, abnehmbares Warnblinklicht braucht eine Bauartgenehmigung (ein Prüfzeichen).

(Bildquelle: profi)

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