Steuerfreiheit für selbstfahrende Futtermischwagen
Selbstfahrende Futtermischwagen unterlagen in der Vergangenheit auch beim landwirtschaftlichen Einsatz häufig einer Steuerpflicht. Um die rechtliche und damit steuerliche Einordnung von
vor 7 Jahren
Selbstfahrende Futtermischwagen unterlagen in der Vergangenheit auch beim landwirtschaftlichen Einsatz häufig einer Steuerpflicht. Um die rechtliche und damit steuerliche Einordnung von SF-Futtermischwagen hatte es regelmäßig Diskussionen zwischen Herstellern, Händlern, Landwirten und Steuerbehören (Zoll) gegeben.
Hier hat der Bundesrat nun (mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) Klarheit geschaffen: Sie regelt, dass zukünftig SF-Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie beispielsweise Mähdrescher oder Feldhäcksler) betrachtet werden (gemäß § 2 Nr. Fahrzeugzulassungsverordnung) und damit zulassungsfrei und nicht steuerpflichtig sind. Damit ist nun endlich auch die Steuerbefreiung klar und nachhaltig geregelt.
Hier hat der Bundesrat nun (mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) Klarheit geschaffen: Sie regelt, dass zukünftig SF-Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie beispielsweise Mähdrescher oder Feldhäcksler) betrachtet werden (gemäß § 2 Nr. Fahrzeugzulassungsverordnung) und damit zulassungsfrei und nicht steuerpflichtig sind. Damit ist nun endlich auch die Steuerbefreiung klar und nachhaltig geregelt.