Steuerfreiheit für selbstfahrende Futtermischwagen

Selbstfahrende Futtermischwagen unterlagen in der Vergangenheit auch beim landwirtschaftlichen Einsatz häufig einer Steuerpflicht. Um die rechtliche und damit steuerliche Einordnung von
vor 7 Jahren
Selbstfahrende Futtermischwagen unterlagen in der Vergangenheit auch beim landwirtschaftlichen Einsatz häufig einer Steuerpflicht. Um die rechtliche und damit steuerliche Einordnung von SF-Futtermischwagen hatte es regelmäßig Diskussionen zwischen Herstellern, Händlern, Landwirten und Steuerbehören (Zoll) gegeben.
Hier hat der Bundesrat nun (mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) Klarheit geschaffen: Sie regelt, dass zukünftig SF-Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie beispielsweise Mähdrescher oder Feldhäcksler) betrachtet werden (gemäß § 2 Nr. Fahrzeugzulassungsverordnung) und damit zulassungsfrei und nicht steuerpflichtig sind. Damit ist nun endlich auch die Steuerbefreiung klar und nachhaltig geregelt.

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