Bundesrat beschließt Änderung des Straßenverkehrsrechts
Der Bundesrat hat Änderungen des Straßenverkehrsrechts beschlossen, die auch positive Auswirkungen für Landwirte und Lohnunternehmer haben. Die wichtigste Neuerung betrifft Züge aus land- und
vor 11 Jahren
Der Bundesrat hat Änderungen des Straßenverkehrsrechts beschlossen, die auch positive Auswirkungen für Landwirte und Lohnunternehmer haben. Die wichtigste Neuerung betrifft Züge aus Zugmaschinen und Anhängern, sie dürfen in Zukunft 18,75 m lang sein. Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, dürfen deren Zuglänge mit Anhänger (z. B. Schneidwerkswagen) derzeit nur 18 m betragen.
Des Weiteren wurde das zulässige Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen von bisher 24 t auf jetzt 32 t heraufgesetzt. Die 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung beinhaltet jetzt auch entsprechende Gleiskettenfahrzeuge bis zur Gesamtbreite von 3 m (gleiche Behandlung wie Breitbereifung von lof Zugmaschinen und Anhängern).
Ebenso wurde die 1,5 bar-Regelung für bis zu 3 m (Breitreifen) breite lof Zugmaschinen-Anhänger dem Stand der Technik angepasst: Die Reifen müssen nun bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h und einem Innendruck von 1,5 bar die maximal zulässige Achslast tragen können. Eine sichere Straßenfahrt muss gegebenenfalls durch die Anpassung des erforderlichen Reifeninnendrucks gewährleistet sein. Neu ist die Pflicht zum Mitführen von Warnwesten auf Zugmaschinen ab dem 1. Juli 2014.
In Kraft treten die genannten Änderungen, wenn der Bundestag sie angenommen hat. Das wird voraussichtlich zum 1. August oder 1. September der Fall sein.
Des Weiteren wurde das zulässige Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen von bisher 24 t auf jetzt 32 t heraufgesetzt. Die 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung beinhaltet jetzt auch entsprechende Gleiskettenfahrzeuge bis zur Gesamtbreite von 3 m (gleiche Behandlung wie Breitbereifung von lof Zugmaschinen und Anhängern).
Ebenso wurde die 1,5 bar-Regelung für bis zu 3 m (Breitreifen) breite lof Zugmaschinen-Anhänger dem Stand der Technik angepasst: Die Reifen müssen nun bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h und einem Innendruck von 1,5 bar die maximal zulässige Achslast tragen können. Eine sichere Straßenfahrt muss gegebenenfalls durch die Anpassung des erforderlichen Reifeninnendrucks gewährleistet sein. Neu ist die Pflicht zum Mitführen von Warnwesten auf Zugmaschinen ab dem 1. Juli 2014.
In Kraft treten die genannten Änderungen, wenn der Bundestag sie angenommen hat. Das wird voraussichtlich zum 1. August oder 1. September der Fall sein.