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Haltungsvorgaben für Rinder
Künftig soll die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch die Haltung von Rindern ab sechs Monaten genauer definieren. So die Empfehlung des Agrarausschusses an den Bundesrat.
Die Haltung in Anbindeställen soll die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung laut der Empfehlung des Agrarausschusses bald genauer beschreiben. (Bildquelle: Heil (Text: Katharina Lütke-Holz, Redaktion top agrar))
Der Ausschuss empfiehlt:
- Abschnitt 2 der TierSchNutzV soll zusätzlich zu den Anforderungen an die Haltung von Kälbern auch die von Rindern genauer beschreiben.
- Die Anbindehaltung von Rindern geht als §11a neu in die Verordnung ein und enthält diese Vorgaben:
- In Abschnitt 8, § 45 soll laut Ausschussempfehlung jedoch eine Übergangsregelung zur Anbindehaltung festgelegt sein. Demnach dürfen Rinder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Anbindehaltung stehen für weitere zwölf Jahre so gehalten werden, wenn die Liegeflächen sowie Anbindevorrichtungen bestimmten Vorgaben entsprechen. So müssen die Liegeflächen z.B. mindestens 1,65 m lang und mit wärmegedämmtem und weichelastischem Material bedeckt sein. Eine Gummimatte muss zusätzlich mit einer Einstreuschicht bedeckt sein. Anbindevorrichtungen müssen zur Tiergröße passen und sich im Notfall schnell öffnen lassen.
Bundesrat entscheidet am 14. Februar
Experten gehen davon aus, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) im Falle einer Zustimmung durch den Bundesrat den jetzigen Entwurf nicht verkünden wird, weil es sogenannte Verkündigungshindernisse sieht. Problematisch könnte zum Beispiel sein, dass die Berücksichtigung der Legehennen im Entwurf ohne Verbändeanhörung stattgefunden hat.Denkbar ist auch, dass das BMEL einen ganz neuen Verordnungsentwurf auf den Tisch legt. Dieser Weg würde vermutlich mindestens ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen.