Haftungsfragen bei brennenden Maschinen: Heißes Thema
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Dieser (etwas verkürzt dargestellte) Fall wurde auf profi.de diskutiert:
1. Der Schaden an der Maschine selbst
Chancen, den Schaden weiterzugeben, hat man also nur dann, wenn ein Gutachter die Brandursache zweifelsfrei und eindeutig bestimmen kann und diese Ursache einen Mangel an der Maschine darstellt. Ob dieser Nachweis in der Praxis gelingt, ist zweifelhaft. Die Brandschäden sind in der Regel so umfangreich, dass ein eindeutiger Beleg schwierig ist.
Beim Kauf von Gebraucht- oder Vorführmaschinen sind Gewährleistungsansprüche durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist ausgeschlossen. Damit in diesem Fall Ansprüche bestehen, müsste man beweisen, dass der Verkäufer von dem verursachenden Mangel gewusst und die Maschine trotzdem verkauft hat.
Ist die Maschine geliehen/gemietet (Vorführmaschine), haftet der Entleiher auf die ordnungsgemäße Rückgabe der Maschine. Damit hat der Kunde den Brandschaden gegenüber dem Vermieter zu tragen. Es sei denn, im Mietvertrag/Überlassungsvertrag ist etwas Gegenteiliges vereinbart.
Liegt der Fall so, dass die Erntemaschine immer wieder anfängt zu „kokeln“, glücklicherweise aber nicht vollständig abbrennt, kann nur der dringende Ratschlag erteilt werden, dem Verkäufer diesen Mangel unverzüglich schriftlich (E-Mail/WhatsApp reicht) anzuzeigen und zur Nachbesserung aufzufordern. Ob man die Maschine zurückgeben kann (Rücktritt vom Kaufvertrag), hängt davon ab, ob die Brandgefahr trotz Einhaltung üblicher Reinigungsintervalle unvermeidbar ist. Die Beweislast eines solchen Mangels liegt wieder beim Kunden.
Ansprüche gegen den Hersteller des Mähdreschers scheiden praktisch immer aus. Solche Ansprüche sind nur für den Fall denkbar, dass man dem Hersteller der Maschine einen Konstruktionsfehler nachweisen kann, der für Brände verantwortlich ist. Außerdem muss man beweisen, dass dem Hersteller der Konstruktionsfehler/die Problematik bekannt gewesen ist, er dennoch nichts unternommen hat.
Fazit: Brennt eine Maschine, steht der Praktiker ziemlich allein da. Er muss beweisen, dass die Ursache ein Maschinenschaden bzw. ein Konstruktionsfehler war. In der Praxis werden entsprechende Ansprüche an diesen erheblichen Beweislasten scheitern.
2. Folgeschäden des Brandes einer Maschine
Etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Landwirt dem Verkäufer nachweisen kann, von dem Brand verursachenden Mangel gewusst und diesen beim Verkauf verschwiegen zu haben.
Sofern der Landwirt nicht sein eigenes Feld geerntet, sondern einen Lohnunternehmer beauftragt und die Maschine des Lohnunternehmers den Brand des Feldes verursacht hat, ergibt sich eine Sonderkonstellation: Der Lohnunternehmer haftet aus dem Lohnunternehmervertrag gegenüber dem Landwirt. Zwar ist es auch in diesem Vertragsverhältnis möglich, wie beim Landmaschinenkauf, die Haftung auf Schadenersatz zu beschränken bzw. auszuschließen. Allerdings zeigt die Praxis, dass von dieser Ausschlussmöglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht wird. Demnach wird der Lohnunternehmer dem Landwirt den Schaden auf seinem Feld ersetzen müssen.
Eventuelle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schädigungen der Gesundheit. Zum Beispiel, wenn sich ein Fahrer oder Helfer eine Brand- oder Rauchverletzung zuzieht. Diese „Schadensposition“ wäre innerhalb der Gewährleistungsfrist gegen den Verkäufer als auch gegen den beauftragten Lohnunternehmer jederzeit durchsetzbar.
Gegen den Hersteller einer Landmaschine ergeben sich für Folgeschäden eines Brandes theoretisch Ansprüche aus dem sogenannten Produkthaftungsgesetz. Eine solche Haftung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Nachweis gelingt, dass der Hersteller sein Produkt mangelhaft überwacht, von der Brandanfälligkeit seiner Maschine gewusst und trotzdem nichts unternommen hat.
3. Versicherungen
Ob der Lohnunternehmer versichert ist, ist für den geschädigten Landwirt egal. Seine Ansprüche richten sich ausschließlich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dienstleister. Ist der Lohnunternehmer einem solchen Schadenersatz ausgesetzt, gilt zu prüfen, ob seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden übernimmt. Gleiches gilt prinzipiell auch für Landwirte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten für ihre Berufskollegen ausführen.
Ein besonderes Augenmerk gilt bei Maschinenvorführungen und Mietmaschinen. Der Praktiker, der einen Mähdrescher ausprobiert oder mietet, sollte sich des Risikos bewusst sein und vorher klären, inwieweit seine Versicherung Brandschäden deckt.