Abgestellte Fahrzeuge im Dunkeln beleuchten

Haltende Fahrzeuge sind außerhalb von geschlossenen Ortschaften mit einer eigenen Lichtquelle kenntlich zu machen. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t stets mit einer Lichtquelle zu beleuchten oder kenntlich zu machen. Auf eigene Beleuchtung kann nur verzichtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug deutlich sichtbar macht, schreibt uns unser Polizist Franz Sirch. Als deutlich sichtbar gilt ein in einer Ortschaft abgestelltes Fahrzeug, wenn es auf ca. 100 m im Scheinwerferlicht und auf 25 m im Abblendlicht erkennbar ist. Mit „Parkwarntafeln“ können innerhalb von Ortschaften haltende oder parkende Fahrzeuge gekennzeichnet werden. Dazu muß je eine Parkwarntafel vorne und hinten am Fahrzeug angebracht sein. Die Tafeln müssen niedrig angebracht sein und mit dem Fahrzeugumriß abschließen, wie dürfen Rückstrahler und Kennzeichen nicht verdecken
vor 29 Jahren

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