Längerer Übergang für Nachhaltigkeit
Die Bundesregierung hat in der Änderungsverordnung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) die Übergangsfrist für die Auditierungen um ein halbes Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
vor 2 Jahren
Die von der Bundesregierung geänderte BioSt-Nachv sieht vor, dass die betroffenen Biogasanlagen über 2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung und Holzheizkraftwerke über 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung sowie deren Lieferanten und Verarbeiter von Biomassen bei einem nachweislichen Mangel an Auditoren gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) mittels Eigenerklärung eine Verlängerung der Frist für die Nachhaltigkeitszertifizierung beantragen können.
Die Verordnung steht im Bundesgesetzblatt zum Download zur Verfügung.
Das Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB), begrüßt die Verlängerung der Übergangsfrist, mahnt jedoch weitere Nachbesserungen an. So rät das HBB beispielsweise dringend, die Einführung der Nachhaltigkeitszertifizierung - wie im europäischen Emissionshandel - komplett um ein Jahr zu verschieben, um die erforderlichen Umstellungen der Biomasselieferungen und die Zertifizierung entlang der gesamten Lieferkette durchführen zu können.
Unter anderem sei weiterhin nicht geklärt, wie mit eingelagerter Biomasse umzugehen ist, für die rückwirkend keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr erstellt werden können.